655). Die Beschuldigte liess durch die Verteidigung ausführen, als objektives Beweismittel seien für die Sachverhaltserstellung lediglich die Abrechnungen der geleisteten Haushaltshilfe relevant. Auf diesen Abrechnungen sei detailliert aufgelistet worden, welche Arbeiten durch H.________ geleistet worden seien und er habe diese Abrechnungen unterzeichnet.