12. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte rügte mit Berufungsbegründung vom 24. Juni 2024, dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betrugs liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu Grunde. Diese verletze insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe damit auf einer Rechtsverletzung, welche in der Verletzung von Bundesrechts gründe (pag. 655).