590 f.). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Geständnis von H.________ glaubhaft sei und erachtete es folglich als erstellt, dass er die auf den Abrechnungen an die Privatklägerin aufgelisteten Arbeiten nicht ausgeführt hat. Es könne jedoch mit Blick auf die rechtliche Beurteilung offenbleiben, ob die Arbeiten stattdessen von F.________ oder von jemand anderem erbracht worden seien (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 591).