Die Beschuldigte habe damit versucht, vom Kerngeschehen abzulenken, zu welchem sie keine eigentlichen Aussagen gemacht habe. Es sei, so die Vorinstanz, nicht möglich, eine eigentliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten vorzunehmen. Es könne nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, von einem konstanten Aussageverhalten die Rede sein (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.).