8 schenken. Die Aussagen der Beschuldigten demgegenüber seien, soweit die Beschuldigte überhaupt Aussagen gemacht habe, insgesamt unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei auffällig, dass sich die Beschuldigte in Gegenangriffe gegen die Privatklägerin und gegen H.________ geflüchtet habe. Die Beschuldigte habe damit versucht, vom Kerngeschehen abzulenken, zu welchem sie keine eigentlichen Aussagen gemacht habe.