_ spreche klar dagegen, dass er die Beschuldigte hätte falsch beschuldigen wollen – im Gegenteil habe er versucht, sie so wenig wie möglich zu belasten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der ersten Aussage von H.________ nicht um eine formelle Einvernahme unter Anwendung der Regeln der Strafprozessordnung gehandelt habe, sondern um eine private Befragung durch die Privatklägerin. Es könne, so die Vorinstanz, nicht auf die tatnächsten Aussagen abgestellt werden, sondern es sei dem mehrfach abgelegten Geständnis von H.________ Glauben zu