Dass seine Aussagen, nachdem er sich zur Selbstbelastung entschieden habe, weniger detailliert ausgefallen seien und sich auf das Notwendigste beschränkt hätten, lasse sich mit einem gewissen Schamgefühl über sein Verhalten erklären. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass H.________ die Geschichte sogar ausgeschmückt hätte, wenn er seine zweite Sachverhaltsversion erfunden hätte. Das Aussageverhalten von H.________ spreche klar dagegen, dass er die Beschuldigte hätte falsch beschuldigen wollen – im Gegenteil habe er versucht, sie so wenig wie möglich zu belasten.