das damit verbundene Minusgeschäft auf sich nehmen würde (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589). Im Weiteren sei vor allem auf die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten einzugehen. Zu den Aussagen von H.________ führte die Vorinstanz insbesondere aus, er habe ein Eingeständnis gemacht, welchem grosses Gewicht zukomme, da er sich damit selber belastet habe. Dass seine Aussagen, nachdem er sich zur Selbstbelastung entschieden habe, weniger detailliert ausgefallen seien und sich auf das Notwendigste beschränkt hätten, lasse sich mit einem gewissen Schamgefühl über sein Verhalten erklären.