Die Vorinstanz führte zu den Abrechnungen insbesondere aus, dass H.________ von März bis August 2017 angeblich an ca. drei Wochenenden pro Monat mit den Haushaltsarbeiten für die Beschuldigte beschäftigt gewesen sein solle und die Fahrkosten für die Zurücklegung der Distanz von rund 400 km die von der Privatklägerin an die Beschuldigte geleistete Entschädigung bereits übersteigen würden. Die Vorinstanz schlussfolgerte, es sei schon für sich gesehen abwegig, dass eine unter der Woche Vollzeit arbeitende Person an den Wochenenden regelmässig diesen Aufwand und