Die weiteren objektiven Beweismittel würden keine Auskunft darüber geben, ob H.________ die Haushaltsarbeiten ausgeführt habe (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589). Die Vorinstanz führte zu den Abrechnungen insbesondere aus, dass H.________ von März bis August 2017 angeblich an ca. drei Wochenenden pro Monat mit den Haushaltsarbeiten für die Beschuldigte beschäftigt gewesen sein solle und die Fahrkosten für die Zurücklegung der Distanz von rund 400 km die von der Privatklägerin an die Beschuldigte geleistete Entschädigung bereits übersteigen würden.