11. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zunächst, als objektives Beweismittel seien einzig die Abrechnungen der geleisteten Haushaltshilfe durch H.________ (pag. 35 ff.) heranzuziehen. Die weiteren objektiven Beweismittel würden keine Auskunft darüber geben, ob H.________ die Haushaltsarbeiten ausgeführt habe (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.