Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in den Akten diverse Schreiben der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (pag. 301 ff., 441 f. und 444) sowie an das Regionalgericht Oberland (pag. 476 ff.) liegen. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen subjektiven Beweismittel wird verzichtet und es wird darauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 13 hiernach) eingegangen. Überdies wird auf die amtlichen Akten verwiesen.