_ vom 14. März 2018 (pag. 47), die Leistungszusammenstellung der Privatklägerin vom 24. April 2018 (pag. 67 ff.) und die Wohnsitzbescheinigung von F.________ der Einwohnergemeinde G.________ vom 3. September 2019 (pag. 481) vor. Weiter liegt die oberinstanzlich zu den Akten erkannte Wohnsitzbescheinigung von F.________ der Einwohnergemeinde G.________ vom 30. Oktober 2023 vor (pag. 664). Es wird darauf verzichtet, die einzelnen objektiven Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 13 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.