6 Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens. Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen.