Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen («préférable») wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.).