Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin der Beschuldigten gestützt auf diese Abrechnungen einen Betrag von CHF 1'675.00 ausbezahlte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Betrag von CHF 1'675.00 zurückbezahlt hat (vgl. Strafanzeige der Privatklägerin, pag. 15 f.). Bestritten ist, dass die in den Abrechnungen aufgeführten Haushaltsarbeiten von der Tochter der Beschuldigten F.________ und nicht von H.________ erledigt wurden. Weiter ist bestritten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin über die Leistungspflicht täuschen wollte, indem sie H._______