588), ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin sechs von H.________ unterzeichnete Abrechnungen eingereicht hat. Auf diesen Abrechnungen bestätigte H.________, für die Beschuldigte jeweils Arbeiten als Haushaltshilfe erledigt zu haben und mit der Beschuldigten nicht verwandt zu sein, weshalb die Anforderungen für eine Leistungserbringung der Privatklägerin für Arbeiten einer Haushaltshilfe an die Beschuldigte erfüllt seien. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin der Beschuldigten gestützt auf diese Abrechnungen einen Betrag von CHF 1'675.00 ausbezahlte.