5 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt aufgeführt (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 588). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 588), ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin sechs von H.________ unterzeichnete Abrechnungen eingereicht hat.