Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte mit Einstellungsverfügung vom 30. Dezember 2022 teilweise ein und bestimmte die auf die Einstellung entfallende amtliche Entschädigung (pag. 450 ff.). Darüber ist oberinstanzlich nicht mehr zu befinden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung