6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2023 zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.