4. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei gestützt auf die Kostennoten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 4 5. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 500.00, auszusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -