4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 31. Mai 2024; pag. 647) sowie ein Bericht über die finanziellen Verhältnisse (datierend vom 15. April 2024; pag. 641 ff.) der Beschuldigten eingeholt. Zusammen mit der Berufungsbegründung vom 24. Juni 2024 reichte Rechtsanwältin Dr. B.________ eine Wohnsitzbescheinigung von F.________ (Tochter der Beschuldigten) ein (datierend vom 30. Oktober 2023; pag. 664) mit dem Antrag, diese sei zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die Wohnsitzbescheinigung von der Verfahrensleitung zu den Akten erkannt (pag.