3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde der Beschuldigten und der Privatklägerin die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt (pag. 621 ff.).