Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (pag. 615 f.) wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend Privatklägerin) Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (pag. 619 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.