1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]