A.________ hat dem Kanton Bern davon den auf den Schuldspruch entfallenden Viertel von CHF 468.40 der ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu einem Viertel, ausmachend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Strafbefehlsverfahren auf CHF 7'104.85 festgelegt und ausbezahlt wurde.