1. Es wird festgestellt, dass das Strafbefehlsverfahren teilweise eingestellt wurde und die Höhe des amtlichen Honorars hierfür bereits durch die Staatsanwaltschaft festgelegt wurde. Für die auf die Einstellung entfallenden drei Viertel des Honorars wurden die Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten ausgeschlossen. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ auf CHF 1'873.55 festgelegt und ausbezahlt wurde. Das volle Honorar wurde auf CHF 2'520.85 bestimmt.