Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 573 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.) Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 24. Oktober 2023 (PEN 23 27) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 571 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in D.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 146 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF ‘1’800.00 [sic!], insgesamt bestimmt auf CHF 2’300.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'700.00. II. 1. Es wird festgestellt, dass das Strafbefehlsverfahren teilweise eingestellt wurde und die Höhe des amtlichen Honorars hierfür bereits durch die Staatsanwaltschaft festgelegt wurde. Für die auf die Einstellung entfallenden drei Viertel des Honorars wurden die Rückzahlungs- und Nachzahlungs- pflichten ausgeschlossen. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ auf CHF 1'873.55 festgelegt und ausbezahlt wurde. Das volle Honorar wurde auf CHF 2'520.85 bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern davon den auf den Schuldspruch entfallenden Viertel von CHF 468.40 der ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu einem Viertel, aus- machend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Strafbefehlsverfahren auf CHF 7'104.85 festgelegt und ausbezahlt wurde. 2 A.________ hat dem Kanton Bern davon den auf den Schuldspruch entfallenden Viertel von CHF 1'776.20 der ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Für den Schuldspruch im gerichtlichen Verfahren werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'731.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'081.85 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigte), amtlich ver- treten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (pag. 577) form- und fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 5. Dezember 2023 (pag. 582 ff.) und wurde den Parteien mit Ver- fügung vom 11. Dezember 2023 (pag. 604 f.) zugestellt. Mit form- und fristgerech- ter Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 (Posteingang: 3. Januar 2024) focht die Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 611 ff.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (pag. 615 f.) wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwalt- schaft und der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend Privatklägerin) Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (pag. 619 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren mit. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde der Beschuldigten und der Privatklägerin die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt (pag. 621 ff.). 3 Nachdem sich die Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. April 2024 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (pag. 626) und sich die Privatklägerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfü- gung vom 15. April 2024 (pag. 632 f.) die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens angeordnet. Die Verteidigung reichte für die Beschuldigte am 24. Juni 2024 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (pag. 653 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (pag. 666 f.) wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und gegeben sowie der Privatklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 [recte: 17. Juli 2024] auf eine Stellungnahme (pag. 669). Diese Eingabe wurde der Be- schuldigten mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (pag. 671 f.) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige abschliessende Bemerkun- gen umgehend einzureichen. Nachdem von den Parteien innert Frist keine Bemer- kungen eingegangen sind, wurde mit Verfügung vom 8. August 2024 (pag. 673 f.) der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 31. Mai 2024; pag. 647) sowie ein Bericht über die finanziellen Verhältnisse (datierend vom 15. April 2024; pag. 641 ff.) der Beschuldigten eingeholt. Zusammen mit der Berufungsbegründung vom 24. Juni 2024 reichte Rechtsanwäl- tin Dr. B.________ eine Wohnsitzbescheinigung von F.________ (Tochter der Beschuldigten) ein (datierend vom 30. Oktober 2023; pag. 664) mit dem Antrag, diese sei zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die Wohnsitzbescheinigung von der Verfahrensleitung zu den Akten erkannt (pag. 676 f.). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin Dr. B.________ stellte und begründete mit der Berufungsbegrün- dung vom 24. Juni 2024 für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 654; Hervor- hebungen im Original): 1. Die Berufungsführerin / Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges, angeblich begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in D.________ zum Nachteil der C.________ AG. 2. Die Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde G.________ vom 30. Oktober 2023 von F.________ sei zu den Akten zu erkennen. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei gestützt auf die Kostennoten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestim- mender Höhe auszurichten. 4 5. Der Berufungsführerin / Beschuldigten sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 500.00, auszusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil vom 24. Oktober 2023 zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsge- richt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt auf- grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Ver- schlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte mit Einstel- lungsverfügung vom 30. Dezember 2022 teilweise ein und bestimmte die auf die Einstellung entfallende amtliche Entschädigung (pag. 450 ff.). Darüber ist oberinstanzlich nicht mehr zu befinden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 30. Dezember 2022 Im Strafbefehl vom 30. Dezember 2022, welcher als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten Betrug vorgeworfen, angeblich be- gangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in D.________ durch folgendes Vorgehen (pag. 463 ff.): A.________ reichte bei der C.________ AG 6 von H.________ unterzeichnete Abrechnungen ein, auf denen H.________ bestätigte, für A.________ jeweils Arbeiten als Haushaltshilfe erledigt zu haben und mit A.________ nicht verwandt zu sein, weshalb die Anforderungen für eine Leistungserbringung der C.________ AG für Arbeiten einer Haushaltshilfe an A.________ erfüllt seien. A.________ reichte diese Bestätigungen ein, obwohl sie wusste, dass die auf den Abrechnungen aufgeführten Arbeiten nicht durch H.________, sondern durch ihre Tochter F.________ ausgeführt worden waren, weshalb für diese Arbeiten kein Versicherungsanspruch be- stand. A.________ täuschte so gemeinsam mit H.________ die C.________ AG wissentlich und willentlich arglistig, welche gestützt auf die Abrechnungen A.________ CHF 1'675.00 ausbezahlte, auf die A.________ keinen Anspruch hatte. 5 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt aufgeführt (S. 7 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 588). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 588), ist vorliegend unbestrit- ten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin sechs von H.________ unterzeichne- te Abrechnungen eingereicht hat. Auf diesen Abrechnungen bestätigte H.________, für die Beschuldigte jeweils Arbeiten als Haushaltshilfe erledigt zu haben und mit der Beschuldigten nicht verwandt zu sein, weshalb die Anforderungen für eine Leistungserbringung der Privatklägerin für Arbeiten einer Haushaltshilfe an die Beschuldigte erfüllt seien. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin der Beschuldigten gestützt auf diese Abrechnungen einen Betrag von CHF 1'675.00 ausbezahlte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Betrag von CHF 1'675.00 zurückbezahlt hat (vgl. Strafanzeige der Privatklägerin, pag. 15 f.). Bestritten ist, dass die in den Abrechnungen aufgeführten Haushaltsarbeiten von der Tochter der Beschuldigten F.________ und nicht von H.________ erledigt wurden. Weiter ist bestritten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin über die Leis- tungspflicht täuschen wollte, indem sie H.________ die Abrechnungen unterzeich- nen liess und er damit fälschlicherweise bestätigte, die darin aufgeführten Haus- haltsarbeiten für die Beschuldigte erledigt zu haben. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse im Besonderen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 585 ff.). Ergänzend ist mit Blick auf das oberinstanzliche Verfahren Folgendes festzuhalten: Dem Grundsatz in dubio pro reo – als Maxime der Beweiswürdigung – kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine über das Willkürverbot hinaus- gehende Bedeutung zu. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinwei- sen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen («préfé- rable») wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die beschuldigte Person muss sich gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Straf- verfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen 6 Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens. Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aus- sageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten. Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbe- sondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 10. Beweismittel 10.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Zusatzbedingungen der C.________ AG (pag. 27 ff.), sechs Abrechnungen «Haushaltshilfe» (datierend zwischen dem 19. März 2017 und 27. August 2017; pag. 35 ff.), diverse Schreiben zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen dem 12. Februar 2018 und 25. Juni 2018 (pag. 41-45 und pag. 59-66), ein Schreiben von F.________ an die Privatklägerin vom 7. März 2018 (pag. 46), ein Schreiben der Privatklägerin an F.________ vom 14. März 2018 (pag. 47), die Leistungszu- sammenstellung der Privatklägerin vom 24. April 2018 (pag. 67 ff.) und die Wohn- sitzbescheinigung von F.________ der Einwohnergemeinde G.________ vom 3. September 2019 (pag. 481) vor. Weiter liegt die oberinstanzlich zu den Akten erkannte Wohnsitzbescheinigung von F.________ der Einwohnergemeinde G.________ vom 30. Oktober 2023 vor (pag. 664). Es wird darauf verzichtet, die einzelnen objektiven Beweismittel zusammenzufas- sen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 13 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die von H.________ anlässlich der Befragungen bzw. Besprechungen mit der Privatklägerin gemachten Aussagen vom 25. April 2018 (pag. 50 ff.) sowie vom 27. April 2018 (pag. 55 ff.) vor. Weiter wurde H.________ am 20. August 2019 als beschuldigte Person (pag. 189 ff.) delegiert befragt und schliesslich am 29. Juli 2021 von der Staatsanwaltschaft als 7 Zeuge (pag. 201 ff.) einvernommen. In den Akten befinden sich zudem die Aussa- gen der Auskunftsperson I.________ (delegierte Einvernahme vom 2. September 2019; pag. 207 ff.). Die Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 (pag. 178 ff.) Aussagen. An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 verweigerte die Beschuldigte die Aussage zur Sache (pag. 566). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in den Akten diverse Schreiben der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (pag. 301 ff., 441 f. und 444) sowie an das Regionalgericht Oberland (pag. 476 ff.) liegen. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen subjektiven Beweismittel wird verzichtet und es wird darauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 13 hiernach) eingegangen. Überdies wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 11. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zunächst, als objektives Beweismittel seien einzig die Ab- rechnungen der geleisteten Haushaltshilfe durch H.________ (pag. 35 ff.) heranzu- ziehen. Die weiteren objektiven Beweismittel würden keine Auskunft darüber geben, ob H.________ die Haushaltsarbeiten ausgeführt habe (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589). Die Vorinstanz führte zu den Ab- rechnungen insbesondere aus, dass H.________ von März bis August 2017 angeblich an ca. drei Wochenenden pro Monat mit den Haushaltsar- beiten für die Beschuldigte beschäftigt gewesen sein solle und die Fahrkosten für die Zurücklegung der Distanz von rund 400 km die von der Privatklägerin an die Beschuldigte geleistete Entschädigung bereits übersteigen würden. Die Vorinstanz schlussfolgerte, es sei schon für sich gesehen abwegig, dass eine unter der Woche Vollzeit arbeitende Person an den Wochenenden regelmässig diesen Aufwand und das damit verbundene Minusgeschäft auf sich nehmen würde (S. 8 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 589). Im Weiteren sei vor allem auf die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten einzugehen. Zu den Aussagen von H.________ führte die Vorinstanz insbesondere aus, er habe ein Eingeständnis gemacht, welchem grosses Gewicht zukomme, da er sich damit selber belastet habe. Dass seine Aus- sagen, nachdem er sich zur Selbstbelastung entschieden habe, weniger detailliert ausgefallen seien und sich auf das Notwendigste beschränkt hätten, lasse sich mit einem gewissen Schamgefühl über sein Verhalten erklären. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass H.________ die Geschichte sogar ausgeschmückt hätte, wenn er seine zweite Sachverhaltsversion erfunden hätte. Das Aussageverhalten von H.________ spreche klar dagegen, dass er die Be- schuldigte hätte falsch beschuldigen wollen – im Gegenteil habe er versucht, sie so wenig wie möglich zu belasten. Schliesslich sei zu berücksichti- gen, dass es sich bei der ersten Aussage von H.________ nicht um eine formelle Einvernahme unter Anwendung der Regeln der Strafprozessordnung gehandelt habe, sondern um eine private Befragung durch die Privatklägerin. Es könne, so die Vorinstanz, nicht auf die tatnächsten Aussagen abgestellt werden, sondern es sei dem mehrfach abgelegten Geständnis von H.________ Glauben zu 8 schenken. Die Aussagen der Beschuldigten demgegenüber seien, soweit die Beschuldigte überhaupt Aussagen gemacht habe, insgesamt unglaub- haft und als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei auffällig, dass sich die Beschuldigte in Gegenangriffe gegen die Privat- klägerin und gegen H.________ geflüchtet habe. Die Beschuldigte habe damit versucht, vom Kerngeschehen abzulenken, zu welchem sie keine eigentlichen Aussagen gemacht habe. Es sei, so die Vorinstanz, nicht möglich, eine eigentliche Würdigung der Aussagen der Beschuldigten vorzunehmen. Es könne nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, von einem konstanten Aussageverhalten die Rede sein (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Geständnis von H.________ glaubhaft sei und erachtete es folglich als erstellt, dass er die auf den Abrechnungen an die Privatklägerin aufgelisteten Arbeiten nicht ausgeführt hat. Es könne jedoch mit Blick auf die rechtliche Beurteilung offenbleiben, ob die Arbeiten stattdessen von F.________ oder von jemand anderem erbracht worden seien (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 591). 12. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte rügte mit Berufungsbegründung vom 24. Juni 2024, dem Schuld- spruch der Vorinstanz wegen Betrugs liege eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung zu Grunde. Diese verletze insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe damit auf einer Rechtsverletzung, welche in der Verletzung von Bundes- rechts gründe (pag. 655). Die Beschuldigte liess durch die Verteidigung ausführen, als objektives Beweismit- tel seien für die Sachverhaltserstellung lediglich die Abrechnungen der geleisteten Haushaltshilfe relevant. Auf diesen Abrechnungen sei detailliert aufgelistet worden, welche Arbeiten durch H.________ geleistet worden seien und er habe diese Abrechnungen unterzeichnet. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach allein die Fahrkosten die von der Privatklägerin an die Beschuldigte geleistete Entschädi- gung übersteigen würden und es abwegig sei, dass der unter der Woche Vollzeit arbeitende H.________ diesen Aufwand am Wochenende auf sich nehmen würde, sei nicht zu folgen. Die Verteidigung begründete, H.________ habe einen persönlichen Bezug zur Beschuldigten gepflegt und daher sei es ihm auch in per- sönlicher Hinsicht ein Anliegen gewesen, Hilfe zu leisten. Die Verteidigung brachte vor, dass man nicht wisse, ob H.________ für die Fahrspesen persönlich von der Beschuldigten eine Entschädigung erhalten habe oder er die Hilfe aus anderweiti- gen Gründen (quasi) unentgeltlich geleistet habe. Zudem habe H.________ regel- mässig Einkäufe in O.________ getätigt, weshalb P.________ für ihn keinen Um- weg dargestellt habe. Die Fahrkosten hätten der Privatklägerin ohnehin nicht in Rechnung gestellt werden können, weshalb das Aufführen der gesamten Kosten auf der Abrechnung der Privatklägerin obsolet erscheine. Ein lukrativer Teilzeitjob sei die Haushaltshilfe vermutlich ohnehin nicht, dennoch sei H.________ froh um diesen Zustupf gewesen, da er zu dieser Zeit noch Student und bereits verschuldet 9 gewesen sei. Entsprechend seien die Abrechnungen keineswegs abwegig, sondern nachvollziehbar, detailliert und sauber und es sei darauf abzustellen. Betreffend die Aussagewürdigung brachte die Verteidigung in der schriftlichen Be- rufungsbegründung im Wesentlichen das Gleiche wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. So seien als subjektive Beweismittel insbesondere die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten zu würdigen. Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe das Aussageverhalten von H.________ keineswegs in Frage gestellt, obschon bei genauerem Hinsehen diverse Fragezeichen auftauchen würden. So habe H.________ anlässlich des ersten Gesprächs mit der Privatkläge- rin seine Haushaltstätigkeit für die Beschuldigte vollumfänglich bestätigt. Dabei habe er detaillierte und informative Aussagen getätigt, Nebensächlichkeiten ge- nannt, sich nicht verzettelt und sehr anschauliche Ausführungen gemacht. Die Ver- teidigung führte weiter aus, dass H.________ beim zweiten Besprechungstermin bei der Privatklägerin nur noch die Einkäufe und bei der Einvernahme bei der Polizei gar keine Haushaltsarbeiten für die Beschuldigte habe erledigt haben wollen. Bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft habe er angeblich gar nichts mehr zum relevanten Sachverhalt gewusst. Die Verteidigung machte geltend, dass sich ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von H.________ zum Entgelt finden würde. Überdies hätten sich seine Aussagen zur Beziehung zur Tochter der Beschuldigten im Verlaufe der Zeit verändert. Den Kernsachverhalt habe er mehr- mals unterschiedlich geschildert, wobei insbesondere die Kargheit, Detailarmut und die langen Denkpausen auffallend seien. Die angebliche Trennung (oder gar nie geführte Beziehung) von der Tochter der Beschuldigten könne als Indiz bewertet werden, dass H.________ der Beschuldigten und deren Tochter eins habe aus- wischen und ihnen mit seinen Aussagen habe schaden wollen. Auch aus der Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerdienste G.________ vom 30. Oktober 2023 gehe klar hervor, dass es sich nur um eine Wohngemeinschaft gehandelt habe. Die Verteidigung argumentierte weiter, dass die Selbstbelastung H.________ nicht nur zugutegehalten werden könne, denn gleichzeitig habe er dafür die Tochter der Beschuldigten belastet. Inwiefern H.________ das von der Vorinstanz erwähnte Schamgefühl hätte entwickelt haben sollen oder weshalb er die Geschichte weiter ausgeschmückt hätte, wenn er lügen würde, sei nicht nachvollziehbar. Die Vertei- digung brachte ferner vor, es sei unbekannt, inwiefern und in welchem Ausmass die Privatklägerin bei der ersten Befragung Druck auf H.________ aufgesetzt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass H.________ in Aussicht gestellt worden sei, es werde gegen ihn selbst nicht vorgegangen, wenn er auspacken würde. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ von Lügensignalen geprägt und nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien. Es könne einzig auf die detailreichen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit glaubhaften tatnächsten Aus- sagen anlässlich des ersten Besprechungstermins bei der Privatklägerin abgestellt werden. Trotz der Selbstbelastung könne nicht davon ausgegangen werden, dass H.________ bei den drei späteren Einvernahmen die Wahrheit erzählt habe. Betreffend die Beschuldigte brachte die Verteidigung vor, dass deren Aussagever- halten konstant und frei von Widersprüchen sei. Die Äusserungen der Beschuldig- ten seien konsistent. Die Verteidigung argumentierte, dass der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die Aussagen der Beschuldigten zu knapp ausgefallen 10 seien und eine eigentliche Beweiswürdigung der Aussagen nicht möglich sei, nicht gefolgt werden könne. Die Privatklägerin habe der Beschuldigten in Aussicht ge- stellt, ihr das Leben schwer zu machen (bis hin zu Drohungen, wie «sie würde sich wünschen nicht mehr zu Leben»), wenn sie etwas gegen H.________ sagen würde. Die Beschuldigte habe daher nicht den Mut gehabt, etwas über ihn zu sagen und ihre zurückhaltenden Äusserungen zu ihm seien vor dem Hintergrund der «Drohung» durch die Privatklägerin nachvollziehbar. Betreffend die Aussage- verweigerung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Ver- teidigung vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesge- richts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1), wonach das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, in gewissen Situationen bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden darf, vorliegend nicht einschlägig sei. Die Beschuldigte habe zunächst Aussagen gemacht, sei im Verlaufe des Verfahrens jedoch zurecht misstrauisch geworden, zumal ihr niemand Glauben geschenkt habe. Es sei mittlerweile viel Zeit verstrichen und Aussagen nach einem Zeitablauf von fünf Jahren könnten ohnehin nur mit sehr grosser Vorsicht zur Sachverhaltserstellung beigezogen werden. Der Beschuldigten werde die Knappheit ihrer Aussagen vorgeworfen, hingegen H.________ nicht. Dieser Schluss sei willkürlich. Vor diesem Hintergrund könnten die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft bezeichnet werden. Zusammenfassend liess die Beschuldigte schliesslich vorbringen, sie sei von der Vorinstanz einzig gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen von H.________ verurteilt worden. Es liege kein Beweisergebnis vor, welches nach seiner Gesamt- heit ein Bild erzeuge, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis der Tat erlaube. Es bestünden unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachver- halt. Die Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizu- sprechen (pag. 655 ff.). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorab ist mit Blick auf die Rüge der Verteidigung, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sowie in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo festgestellt habe, festzuhalten, dass die Kammer im Folgenden das vorinstanzliche Urteil aufgrund ihrer umfassenden Kognition (vgl. E. I.6 hiervor) nicht nur auf Willkür prüft. 13.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung, erscheinen von den objektiven Beweismitteln zur Klärung des rechtserheblichen und bestrittenen Sach- verhalts lediglich die sechs bei der Privatklägerin eingereichten Abrechnungen für die Zeit von März 2017 bis August 2017 relevant. Die Kammer kann sich den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen von H.________ und der Beschuldigten teilweise wie- derholende und teilweise ergänzende Ausführungen zur Würdigung der Abrechnungen machen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die von der Beschuldigten oberinstanzlich eingereichte Wohnsitzbescheinigung vom 30. Oktober 2023 nichts zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen kann. Gemäss dieser Wohnsitzbescheinigung lebten H.________ und 11 F.________ (Tochter der Beschuldigten) in der Zeit vom 1. November 2016 bis am 31. Juli 2018 in einer Wohngemeinschaft. Allerdings konnte und musste die Ein- wohnergemeinde nicht Kenntnis von einer allfälligen Beziehung der beiden haben. Selbst wenn H.________ mit der Tochter der Beschuldigten nie oder zu- mindest nicht im fraglichen Zeitpunkt eine Beziehung geführt hätte, so kann sein Geständnis (vgl. nachfolgende Erwägungen) im Übrigen mit dieser Wohnsitzbe- scheinigung nicht widerlegt werden. 13.3 Betreffend die Würdigung der Aussagen von H.________ und der Beschuldigten kann sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Ergänzend bzw. teil- weise wiederholend zieht die Kammer Folgendes in Erwägung: Das Strafverfahren wurde sowohl gegen die Beschuldigte als auch gegen H.________ als beschuldigte Personen geführt. Schliesslich wurde das Verfahren gegen H.________ vom Verfahren der Beschuldigten abgetrennt (pag. 2) und H.________ mit Strafbefehl vom 12. April 2021 wegen Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 z.N. der Privatklägerin, verurteilt. H.________ hat diesen Strafbefehl akzeptiert (vgl. pag. 202 Z. 13 ff.). Deshalb wurde er im vor- liegenden Verfahren am 20. August 2019 als beschuldigte Person einvernommen, hingegen am 29. Juli 2021 als Zeuge. Diese unterschiedliche Eigenschaft und die daraus folgenden unterschiedlichen Rechte und Pflichten von H.________ als ein- vernommene Person sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den zwei Besprechungen bzw. Befragun- gen durch die Privatklägerin vom April 2018 nicht um formelle Einvernahmen nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung, sondern um private Befra- gungen handelt. H.________ gab anlässlich der ersten Befragung durch die Privatklägerin am 25. April 2018 auf Frage an, dass er meist am Samstagmorgen mit dem Auto zur Beschuldigten gefahren sei. Auf Frage zu den Arbeiten, welche er für die Beschuldigte erledigt habe, antwortete er, dass er die Wäsche eingesammelt, ein- gekauft, gekocht und das Bad geputzt habe (pag. 51 Z. 30 ff.). Die Wäsche habe er jeweils mitgenommen, bei sich zuhause gewaschen und am Sonntag wieder zur Beschuldigten gebracht. Dort habe er einen Kollegen in P.________ besucht (pag. 51 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt der Privatklägerin, wonach auf den Rechnungen Freitag und nicht Samstag stehe, sagte H.________, die Rechnungen zu wenig genau geprüft zu haben (pag. 51 Z. 37 ff.). Die Frage, ob er seine WG-Partnerin F.________ jeweils mitgenommen habe, bejahte er und führte aus, dies teilweise gemacht zu haben, damit diese Zeit mit ihrer Mutter habe verbringen können (pag. 51 Z. 44 f.). H.________ bestätigte, an drei von vier Wochenenden zur Beschuldigten gefahren zu sein. Er führte aus, damals einen finanziellen Engpass gehabt zu haben und er habe so noch Geld dazu verdienen können. Er habe sie auch aus sozialem Aspekt unterstützen wollen (pag. 51 Z. 47 ff.). Im Verlaufe dieser Befragung gab H.________ an, seit vier Jahren am gleichen Ort zu arbeiten und führte aus, dass er einen finanziellen Engpass gehabt habe, weil er bei den Eltern noch Schulden wegen des Studiums habe (pag. 54 Z. 183 ff.). Auf Frage, ob sonst noch jemand Haushaltshilfe bei der Beschuldigten mache und wer bspw. das 12 Bad putze, antwortete H.________, er nehme an, dass die Tochter auch helfe. Ansonsten habe er keine Kenntnis (pag. 51 Z. 71 f.). Die Privatklägerin konfrontier- te H.________ damit, dass sie den Verdacht habe, die Haushaltshilfe sei nicht durch ihn geleistet worden und er sei lediglich vorgeschoben worden, um als nicht verwandter/nächster Angehöriger der Familie (zu welchen auch die Lebenspartner der Kinder gehören würden) die Leistungspflicht der Privatklägerin zu erwirken. Auf Frage, was er dazu sage, antwortete H.________, teils teils, also er habe diese Leistungen erbracht. Ob dies wirklich so notwendig gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Es sei für ihn eine Chance gewesen, ein wenig Sackgeld zu erhalten. Die Daten auf den Rechnungen habe er wirklich nicht genau geprüft, freitags sei er wirklich nie dort gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob es nicht auch anders gegangen wäre. Es sei für die Beschuldigte und ihn eine Win-Win-Situation gewesen. Die Töchter seien nicht auf dem Sofa gewesen, als er die Haushaltung gemacht habe. Die Töchter hätten jeweils auch mitgeholfen (pag. 53 Z. 155 ff.). H.________ ergänzte auf die Frage, von wem die verrechneten Leistungen er- bracht worden seien, dass die Leistungen von ihm und den beiden Töchtern er- bracht worden seien. Seiner Meinung nach habe die Beschuldigte sicher Hilfe beim Einkaufen benötigt. Er habe den Haushalt wie mit der Beschuldigten abgesprochen gemeinsam mit den Töchtern gemacht (pag. 53 Z. 166 ff.). H.________ erklärte, dass die Tochter F.________ meistens mit nach D.________ gefahren sei (pag. 53 Z. 130 ff.) und meistens auch wieder mit nach Hause nach G.________ gekommen sei. Er führte sodann aus, dass sie manchmal bzw. meistens (etwa zu 50 %) auch bei ihrer Mutter übernachtet und dann am Sonntag wieder mit nach Hause gekommen sei (pag. 52 Z. 88 ff.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die tatnächsten Aussagen von H.________ entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Hervorzuheben sind etwa die divergierenden Aussagen betreffend das Putzen des Badezimmers (vgl. pag. 51 Z. 30 ff. und Z. 71 f.) oder der Tätigkeit der Tochter der Beschuldigten F.________, wenn sie H.________ zu ihrer Mutter begleitet hat (vgl. insb. pag. 53 Z. 163 f. und 166 ff.). In Bezug auf die Tochter ist sodann nicht nachvollziehbar, dass diese beim Haushalt mitgeholfen haben soll, wenn damit doch extra H.________ beauftragt und dafür sogar ent- schädigt wurde. Widersprüchlichkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit sind im Rahmen der Aussageanalyse als Lügensignale zu werten. Zudem wirkt das Aus- sageverhalten von H.________ anlässlich seiner ersten Befragung durch die Privatklägerin nach Auffassung der Kammer sehr zielgerichtet und die Antworten vorbereitet, was weitere Lügensignale sind. Überdies lassen sich die ersten Aus- sagen von H.________ nicht mit den gemäss Argumentation der Verteidigung nachvollziehbar, detailliert und sauber ausgestellten Abrechnungen in Einklang bringen: H.________ äusserte anlässlich der Besprechung vom 25. April 2018 zweimal, dass er nie freitags zur Beschuldigten gefahren sei, sondern immer samstags. Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu den Abrechnungen. Den Abrechnungen für die Monate März 2017 bis und mit teilweise Juli 2017 ist zu entnehmen, dass das Erledigen von Haushaltsarbeiten an den Tagen Freitag, Samstag und Sonntag geltend gemacht wurde. Einzig im Monat August 2017 und an einem Wochenende im Juli 2017 wurde aufgeführt, dass nur freitags und 13 sonntags Haushaltsarbeiten von H.________ erledigt worden seien. Somit liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Abrechnungen und den ersten Aus- sagen von H.________ vor. H.________ tätigte insgesamt drei weitere Aussagen, einerseits am 27. April 2018 anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Privatklägerin und andererseits im Rahmen von zwei durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Einver- nahmen. Anlässlich dieser drei weiteren Befragungen bzw. Einvernahmen gestand H.________ im Wesentlichen, die fraglichen Haushaltsarbeiten nicht oder zumin- dest nicht im auf den Abrechnungen angegebenen Umfang geleistet zu haben und belastete sich damit selbst. Es erscheint daher angezeigt, diese drei Aussagen nachfolgend gemeinsam zu würdigen: Am 27. April 2018, d.h. zwei Tage nach der ersten Befragung bzw. Besprechung mit der Privatklägerin machte H.________ eine weitere Aussage (pag. 55 f.). Zusammengefasst gab er an, dass die von ihm unterzeichneten Abrechnungen nicht korrekt seien und er widerrief seine ersten Aussagen. Konkret brachte er vor, die Haushaltsarbeiten seien von seiner Freundin F.________ ausgeführt worden und er sei lediglich einige Male beim Einkaufen dabei gewesen. F.________ sei oft bei ihrer Mutter in D.________ gewesen und er sei dann oft alleine zuhause gewesen (pag. 55 Z. 9 ff.). Die Frage, ob er unter Druck gesetzt worden sei, ver- neinte H.________, es sei definitiv keine Drohung ausgesprochen worden (pag. 55 Z. 20 f.). H.________ gab an, dass die Beschuldigte das Geld immer F.________ gegeben habe. Er habe davon etwa einen Zehntel genommen und den Rest ihr überlassen, da sie finanzielle Probleme gehabt habe. Er sei aber definitiv bereit, den entstandenen Schaden zu begleichen, dies auch für sein Gewissen (pag. 56 Z. 28 ff.). In den zwei Einvernahmen vom 20. August 2019 und vom 29. Juli 2021 gab H.________ erneut zu Protokoll, die in den Abrechnungen aufgeführten Leistungen nicht (pag. 192 Z. 96 ff.) bzw. nicht im auf den Rechnungen vermerkten Umfang (pag. 204 Z. 94 f.) geleistet zu haben und bestätigte somit im Wesentlichen seine Aussagen vom 27. April 2018. Betreffend die Beziehung von H.________ zur Beschuldigten und zu deren Tochter F.________ stimmen seine weiteren Aus- sagen untereinander ebenfalls überein (pag. 191 f. Z. 46 ff., pag. 203 Z. 65 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beziehung mit der Tochter nach der zweiten Aussage von H.________ aufgrund seines Geständnisses auseinanderging. Ein wechselndes Aussageverhalten kann ihm diesbezüglich nicht vorgeworfen werden. Vielmehr sind seine Aussagen mit Blick auf die Abrechnungen zu würdigen. Hätte er als Freund der Tochter der Beschuldigten für die Beschuldigte Haushaltsarbeiten ausgeführt, so wären diese Leistungen gemäss der Zusatzbedingungen J.________ (Titel) der Privatklägerin nicht entschädigt worden (pag. 31 f.). In den Aussagen von H.________ lassen sich sodann keine Hinweise auf eine Falschbe- schuldigung oder übermässige Belastung der Beschuldigten finden. So verneinte er, unter Druck gesetzt worden zu sein (pag. 55 Z. 20 f.) und belastete die Be- schuldigte so wenig wie möglich, indem er bspw. angab, dass die Tochter die Ab- rechnungen erstellt habe (pag. 51 Z. 52 f.) bzw. sich zu dieser Frage gar nicht äusserte (pag. 192 Z. 77 ff.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass die Selbstbelastung H.________ nicht nur zugutegehalten werden könne, da er damit auch die Tochter der Beschuldigten mit einem Vorwurf belastet 14 habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: H.________ machte diese die Tochter belas- tende Aussage erstmals bereits anlässlich der ersten Besprechung mit der Privat- klägerin, d.h. somit im Rahmen der gemäss Argumentation der Verteidigung einzig glaubhaften Aussagen von H.________. Das Geständnis legte H.________ jedoch erst bei der darauffolgenden Befragung und den Einvernahmen ab. Als H.________ sein gegenüber der Privatklägerin abgelegtes Geständnis anlässlich der delegierten Einvernahme wiederholte, sagte er nicht, wer die Rechnungen erstellt hat bzw. sagte nur, dass nicht er es gewesen sei (pag. 192 Z. 77 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, er nehme an, dass F.________ die Rechnungen erstellt habe, einfach, weil sie bessere PC- Kenntnisse gehabt habe. Dies sei aber eine reine Vermutung und er wisse es nicht (pag. 204 Z. 90 ff.). Aus dem Gesagten geht hervor, dass H.________ auch die Tochter der Beschuldigten nicht oder nicht übermässig belastete. Die Verteidigung der Beschuldigten brachte in der Berufungsbegründung weiter vor, dass H.________ anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 lange Denkpausen gemacht habe und die Kargheit und Detailarmut seiner Aussagen auffällig sei. Hierzu ist anzumerken, dass H.________ bei dieser Einvernahme als beschuldigte Person einvernommen wurde und seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen sind. Als beschuldigte Person hatte H.________ das Recht, die Aussage zu verweigern. Selbst anlässlich dieser Einvernahme belastete H.________ die Beschuldigte oder deren Tochter nicht übermässig, sondern machte bei konkreten Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. erklärte lediglich, dass nicht er es gewesen sei. Als H.________ im Verlaufe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge (d.h. nach Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Strafbefehls) einvernommen wurde, gab er auf Frage an, dass er bei der Einver- nahme als beschuldigte Person nichts Falsches habe sagen und sich nicht noch in eine schlechtere Position habe bringen wollen (pag. 203 Z. 58 ff.). Zumal H.________ damals auf den Beizug eines Rechtsanwalts verzichtet hatte (vgl. pag. 190), erscheint sein Aussageverhalten nachvollziehbar. Für die Glaubhaftig- keit des Geständnisses von H.________ spricht zudem, dass er sich bereits am Tag nach der ersten Besprechung, d.h. am 26. April 2018 bei der Privatklägerin telefonisch um 07:50 Uhr gemeldet und um einen zweiten Termin gebeten hat (pag. 55 Z. 1 ff.). Er hat sich somit umgehend, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden zu sein scheint, von sich aus mit der Privatklägerin in Verbin- dung gesetzt, um den Sachverhalt klarzustellen und die Konsequenzen für sein vorheriges Handeln zu tragen. Inwiefern von der Privatklägerin Druck auf H.________ hätte ausgeübt werden sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. H.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person sogar zu Protokoll, sich aus eigenem Antrieb mit der Privatklägerin in Verbindung gesetzt zu haben (pag. 191 Z. 38 ff.). Im Ergebnis ist nicht auf die erste Aussage von H.________, sondern auf seine darauffolgenden Aussagen abzustellen. Dass die Vorinstanz das Geständnis von H.________ als glaubhaft qualifizierte und ihm die Knappheit der Aussagen nicht vorwarf, ist aufgrund des Ausgeführten nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb H.________ sich von der Privatklägerin zu einem falschen Geständnis hätte hinreissen lassen sollen und 15 folglich selbst – ungerechtfertigterweise – strafrechtliche Konsequenzen hätte riskieren und sogar tragen sollen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschuldigten zu würdigen. Die von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2021 (pag. 178 ff.) ge- machten Aussagen betreffend die konkreten Abmachungen im Zusammenhang mit Haushaltshilfen sind von pauschalem Nicht(mehr)wissen geprägt (etwa pag. 181 Z. 113 ff. und pag. 182 f. 134 ff.). Demgegenüber machte die Beschuldigte sehr umfangreiche Aussagen zum angeblichen Fehlverhalten anderer Personen (insb. von H.________, der Privatklägerin und der Chefin der AHV-Zweigstelle K.________ Frau L.________). So antwortete die Beschuldigte bspw. auf Frage, wie sie den Haushalt organisiere, dass sie dermassen eingeschüchtert gewesen sei, als die Privatklägerin «das het lanciert», dass sie sich nicht mehr getraut habe, eine Haushaltshilfe zu engagieren (pag. 181 Z. 113 ff.). Bevor in der Einvernahme überhaupt Fragen zum Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit H.________ gestellt wurden, sagte die Beschuldigte, dass die Privatklägerin sie schwer bedroht habe. Wenn sie etwas gegen H.________ aussagen würde, dann würde ihr die Privat- klägerin das Leben kaputt machen. Es werde ihr daher sehr schwer fallen, jetzt etwas auszusagen. Es sei ihr am Telefon von einem Mitarbeiter der Privatklägerin mehrmals gesagt worden, dass sie ihr das Leben schwer machen würden, wenn sie gegen H.________ aussagen würde. Durch diese Drohung sei sie für sehr lange Zeit in Angstzustände gekommen (pag. 184 f. Z. 231 ff.). Ferner sind die Aussagen der Beschuldigten zu H.________ von ausführlichen Gegenangriffen geprägt. Sie machte im Wesentlichen geltend, er sei wohl eifersüchtig auf ihre Tochter, habe sich verändert, keine Grenzen mehr gekannt und sie habe nur noch sehr viel Hass von ihm gespürt (pag. 186 Z. 289 ff.). Es stimme nicht, dass er der Freund ihrer Tochter gewesen sei. Er habe mit ihrer Tochter F.________ in einer WG gewohnt und es sei keine Lebenspartner-Gemeinschaft gewesen (pag. 186 Z. 283 ff.). Während die Beschuldigte H.________ der Lüge bezichtigte und versuchte, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, betonte sie, sich selbst korrekt verhalten zu haben. Sie gab zu Protokoll, dass sie sich bei der Privatklägerin erkundigt habe, wie sie es bei den Belegen formulieren solle (pag. 185 Z. 255 f.) und, dass die Privatklägerin ihr am Telefon gesagt habe, dass die Anforderungen erfüllt seien (pag. 185 Z. 258 ff.). Nach Auffassung der Kammer fällt im Aussage- verhalten der Beschuldigten überdies auf, dass sie zum Kernsachverhalt kaum etwas gesagt hat. So beantwortete die Beschuldigte die Frage, ob H.________ Haushaltsarbeiten für sie geleistet habe, ausweichend. Sie gab an, er sei mehrfach bei ihr in der Wohnung gewesen (pag. 185 Z. 239 ff.). Auf Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft, ob er Haushaltshilfe geleistet habe, sagte die Beschuldigte, dass es Einkäufe gegeben habe und sie nicht mehr sagen möchte (pag. 185 Z. 243 ff.). Insoweit stimmt diese Aussage mit der (Zeugen-)Aussage von H.________ überein, denn er bestätigte, dass er Einkäufe für die Beschuldigte gemacht habe, wobei er zusätzlich sagte, diese zu zweit gemacht zu haben (pag. 204 Z. 97 ff.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass H.________ die Einkäufe nicht selbst getätigt hat, sondern maximal F.________ gelegentlich dabei begleitet hat. Die Beschuldigte legte nicht nachvollziehbar bzw. gar nicht dar, weshalb H.________ die in den Abrechnungen aufgelisteten Haushaltsarbeiten bei ihr hätte ausführen 16 sollen. Erstmals in der Berufungsbegründung argumentierte die Verteidigung, dass man nicht wisse, ob H.________ für die Fahrspesen persönlich von der Beschul- digten eine Entschädigung erhalten habe oder, ob er die Hilfe aus anderweitigen Gründen (quasi) unentgeltlich geleistet habe (vgl. pag. 657 RZ. 15). In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte gemäss ihrer eigenen Angabe seit Jahrzehnten den Lebensunterhalt mittels IV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreitet, erscheint es nicht plausibel, dass die Beschuldigte H.________ noch persönlich die Fahr- spesen entschädigt haben soll. Zudem sagte die Beschuldigte auf Frage, wie hoch die Entschädigung jeweils war, dass dies gemäss den Belegen der Privatklägerin gewesen sei und sie immer den Betrag gegeben habe, den sie von der Privatkläge- rin erhalten habe (pag. 182 Z. 141 ff.). Überdies ist die Argumentation der Verteidi- gung in sich widersprüchlich: Einerseits sei unklar, aus welchen Gründen H.________ die Hilfe (quasi) unentgeltlich leistete, andererseits wird geltend gemacht, er sei froh um den Zustupf in seine Haushaltskasse gewesen. Er sei zu dieser Zeit noch Student gewesen und bereits verschuldet. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass H.________ anlässlich der ersten Besprechung mit der Privat- klägerin am 25. April 2018 auf Frage antwortete, dass er seit vier Jahren am gleichen Ort arbeite. Seinen beruflichen Werdegang gab H.________ sodann an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 20. August 2019 wie folgt zu Protokoll (pag. 191): Wirtschaft- und Handelsschule in M.________. Anschliessend 1 Jahr Berufsmatura, 1 Jahr bei N.________ Berufspraktikum der Q.________, Berufsbegleitende Fachhochschule. Demnach absolvierte H.________ sein Studium (die Fachhochschule) berufsbe- gleitend. Er war somit nicht «nur» Student, sondern hatte gleichzeitig ein regelmässiges Einkommen. In Anbetracht des zeitlichen und finanziellen Auf- wands, der mit der Haushaltshilfe verbunden gewesen wäre, erscheint es auch nach Auffassung der Kammer abwegig, dass H.________ nebst seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Studium ca. dreimal pro Monat jeweils freitags und sonntags eine solch lange Autofahrt auf sich genommen hätte und letztlich dafür keinen oder fast keinen finanziellen Zustupf erhalten hätte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte zur Sache die Aussage. Ob und inwiefern die Vorinstanz die Aussageverweigerung – wie durch die Verteidigung vorgebracht – als Lügensignal gewertet hat, geht nach Auffassung der Kammer aus der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht hervor (vgl. S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). Soweit die Verteidigung argumentierte, dass die Aussageverweigerung auch mit Blick auf das im Verlaufe des Verfahrens erweckte Misstrauen der Beschuldigten neutral zu bewerten sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte verwei- gerte zwar anlässlich ihrer ersten Einvernahme die Aussage zur Sache nicht gänz- lich, jedoch unterliess sie es bereits damals, Angaben zum Kernsachverhalt zu machen (namentlich die angeblich von H.________ getätigten Arbeiten aufzu- zählen und zu nennen, welche Entschädigung er dafür erhalten haben soll; vgl. insb. pag. 183 und 185) und damit noch bevor sie wissen konnte, ob die Staatsan- waltschaft ihrer Version der Geschichte Glauben schenken wird oder nicht. Die damalige Aussage der Beschuldigten, wonach sie von der Privatklägerin bedroht 17 worden sei und es ihr deshalb schwer fallen werde, gegen H.________ etwas aus- zusagen, wertet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbe- hauptung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Schweigen der Be- schuldigten nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden darf. Unter gewissen Umständen ist es zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. II.9 hiervor) nicht ausgeschlossen, dieses Aussageverhalten in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, welche Er- klärung von der Beschuldigten zu ihrer Entlastung hätte erwartet werden können. Hätte sie zugegeben, dass ihre Tochter (oder ihre Töchter) und nicht H.________ bzw. er nicht im geltend gemachten Umfang die Haushaltsarbeiten ausgeführt hat, so hätte sie sich damit selbst belasten müssen. Dies konnte von ihr mit Blick auf Art. 113 StPO jedoch nicht erwartet werden, weshalb das Schweigen der Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung vorliegend nicht zu ihren Ungunsten ins Gewicht fällt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich in den Aussagen der Beschuldigten verschie- dene Lügensignale finden. Von einem konstanten und widerspruchsfreien Aussa- geverhalten kann keine Rede sein, zumal sich die Beschuldigte auch nur einmal im Rahmen einer Einvernahme zur Sache geäussert hatte. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen qualifizierte. 14. Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen nach objektiver Würdigung der relevanten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Kammer stellt auf das glaubhafte Geständnis von H.________ ab und erachtet es folglich als erstellt, dass H.________ die auf den Abrechnungen an die Privatklägerin aufgelisteten Haus- haltsarbeiten nicht erledigt hat, sondern diese Arbeiten hauptsächlich von der Tochter F.________ erledigt wurden. Es kann offenbleiben, ob H.________ die Tochter gelegentlich beim Erledigen der Einkäufe für die Beschuldigte begleitet hat oder nicht, da selbst diesfalls die Haushaltsarbeiten nicht wie in den Abrechnungen angegeben (allein) von H.________ erledigt worden wären. Erstellt ist weiter, dass die Beschuldigte die Abrechnungen von H.________ unterzeichnen liess, um so die Privatklägerin zu täuschen und die Leistungspflicht der Privatklägerin zu erwirken. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt. III. Rechtliche Würdigung 15. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 591 ff.). Betreffend den Vermögens- schaden ist zu ergänzen bzw. präzisieren, dass nur die gleichzeitige Gegenleistung den Schaden ausschliessen kann, da eine vorübergehende negative 18 Wertveränderung genügt. Erfolgt eine Gegenleistung hingegen erst später, kann darin allenfalls eine Wiedergutmachung oder aufrichtige Reue gesehen werden, der Tatbestand wurde aber bereits erfüllt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 166 zu Art. 146 StGB). 16. Subsumption Die Vorinstanz hat eine zutreffende Subsumption vorgenommen. So hielt sie fest, die Tathandlung der Täuschung bestand darin, dass die Beschuldigte mehrere Abrechnungen erstellte, wonach H.________ Haushaltsarbeiten für sie erledigt habe, diese von H.________ unterschreiben liess und sie der Privatklägerin ein- reichte. Die Abrechnungen enthielten eine unrichtige Erklärung über die Haus- haltsarbeiten, welche darauf gerichtet war, bei der Privatklägerin eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diese Täuschungshandlung als arglistig zu beurteilen, da sie im Rahmen eines jahrelangen Vertragsverhältnisses, in welchem die Beschuldigte bereits unzählige Abrechnungen über ihre Haushaltshilfe bei der Privatklägerin ein- gereicht hatte, erfolgte. Die Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass die Privatklägerin die Abrechnungen nicht jedes Mal im Detail überprüfen und hinter- fragen würde, was faktisch ohnehin nicht zumutbar wäre (S. 12 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 593). Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Privatklägerin die vorgespiegelten Tatsachen für wahr gehalten hatte und ge- stützt darauf eine Zahlung von CHF 1'675.00 auslöste, womit einerseits der Irrtum als «Zwischenerfolg», andererseits die Vermögensdisposition gegeben sind. Die Privatklägerin erlitt durch die Verminderung der Aktiven einen Vermögensschaden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Zu den Feststelllungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte den Betrag von CHF 1'675.00 an die Privatklägerin zurückbezahlt hat (vgl. Strafanzeige der Privat- klägerin, pag. 15 f.). Da bereits eine vorübergehende negative Wertveränderung zur Erfüllung des Tatbestandes genügt, ist vorliegend auch das objektive Tatbe- standsmerkmal Vermögensschaden erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, zumal sie die Rechnungen eigenhändig erstellte. Ihre Absicht habe darin bestanden, sich durch die von der Privatklägerin auszubezahlende Entschädigung zu bereichern (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und es ist festzuhalten, dass auch die subjektiven Tatbestands- voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschuldigte ist demnach des Betruges gemäss Art. 146 StGB schuldig zu er- klären. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 19 StGB ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. «lex mitior»). Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist. 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 594 f.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Beru- fungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, wobei die Kammer – wie bereits erwähnt (E. I.6 hiervor) – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. 19. Strafrahmen und Strafart Ergänzend bzw. teilweise präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594 f.) ist Folgendes festzuhalten: Es gilt zunächst die Art der Strafe und danach das Strafmass festzusetzen. Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheits- strafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend für den Schuldspruch des Betrugs einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion. Überdies ist auch mit Blick auf das geltende Verschlechterungs- verbot oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechts- gut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 146). Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von 20 CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Ver- schuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Vorliegend wurde das mit Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'675.00 vergleichsweise deutlich weniger schwer verletzt. Die Beschuldigte beging den Betrug in sechs Einzelakten, indem sie der Privatklä- gerin sechs Abrechnungen in der Zeit von März 2017 bis und mit August 2017 ein- reichte. Der Beschuldigten ist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie anzulas- ten, denn sie verfasste sich auf eine echte ärztliche Verordnung stützende Abrech- nungen und liess diese handschriftlich von H.________ unterzeichnen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend angesichts des weiten Strafrahmens von einer leichten objektiven Tatschwere aus und erachtet 50 Tagessätze als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer eine Notlage, welche eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, nicht zu erkennen. Die Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Beschuldigte gemäss ärztlicher Verordnung tatsächlich auf eine Haushaltshilfe an- gewiesen und sie hatte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für eine solche. Die Beschuldigte hätte eine gemäss den Zusatzbedingungen der Privatklä- gerin geeignete Person mit den Haushaltsarbeiten beauftragen können und müs- sen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die subjektive Tatschwere nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, es bleibt bei den 50 Tagessätzen. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 21. Täterkomponenten und Verschlechterungsverbot Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist ergänzend bzw. teilweise wiederholend zu den Ausführungen der Vorinstanz (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 596 f.) Folgendes festzuhalten: Namentlich die Aussageverweigerung darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, denn sie war nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue oder Einsicht konnten ebenfalls keine festgestellt werden, auch wenn die Beschuldigte den ertrogenen Betrag von CHF 1'675.00 noch vor Einreichung der Strafanzeige an die Privatklägerin wieder zurückbezahlt hatte (vgl. pag. 15 f.). So bezahlte die Beschuldigte den ertrogenen Betrag nicht aus eigenem Antrieb zurück. Vielmehr 21 sah sie sich dazu von der Privatklägerin gezwungen, was sie im Schreiben vom 5. März 2023 an die Vorinstanz wie folgt zum Ausdruck brachte: «Wir bezahlten CHF 1'675.- zurück an C.________ AG, da mich C.________ AG aufs schwerste nötigte und bedrohte» (pag. 479). Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine be- sondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkom- ponenten neutral aus, es bleibt bei 50 Tagessätzen. Nach dem Gesagten wäre die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu verurteilen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist jedoch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen auszusprechen. 22. Höhe des Tagessatzes Für die theoretischen Grundlagen zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 597). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschuldigte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, auf den Minimalbe- trag von CHF 30.00 festgelegt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten. Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der Vorinstanz festzusetzen. 23. Vollzug der Geldstrafe Die Kammer kann sich den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 597 f.) praktisch ausnahmslos ansch- liessen und hält präzisierend Folgendes fest: Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und der Beschuldigten ist – auch mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 22 24. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 598) kann sich die Kammer praktisch ausnahmslos anschliessen. In Bezug auf die Obergrenze der Verbindungsbusse ist zu präzisie- ren, dass gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verbin- dungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Mit der Vorinstanz erachtet es der Kammer als angebracht, einen Fünftel der aus- gefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist folglich auf CHF 210.00 (7 Tagessätze zu CHF 30.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 7 Tage festge- setzt. 25. Konkrete Strafe Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 840.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 7 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunktes kann betreffend die theoretischen Grundlagen vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 598 f.). Die Verteidigung hat oberinstanzlich im Zivilpunkt keinen Antrag gestellt. Allerdings hat die Kammer den Zivilpunkt aufgrund der vollumfänglichen Berufung der Beschuldigten ebenfalls zu überprüfen, ist allerdings an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vorliegend nicht zu beanstanden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 599). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin mit Strafanzeige vom 25. Oktober 2018 Zivilklage erhob und dabei angab, der Beschuldigten insgesamt CHF 34'400.00 vergütet zu haben (pag. 6 ff.). Von diesem Betrag habe die Beschuldigte CHF 1'675.00 zurückbezahlt, nachdem H.________ seine Angaben protokollarisch bei der Privatklägerin bestätigt habe. Somit belaufe sich die belegte Deliktssumme seit 2002 auf CHF 32'725.00 (pag. 15 f.). Mit Einstellungsverfügung vom 30.12.2022 der Staatsanwaltschaft wurde die Zivilklage, soweit den Sachverhalt in K.________ betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (pag. 450 ff.). Mit Vorladung der Vorinstanz vom 9. März 2023 wurde die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass die Beziffe- rung und Begründung/Dokumentation der Zivilklage möglichst frühzeitig, spätes- tens aber im Parteivortrag zu erfolgen habe (pag. 491 Ziff. 8). Anlässlich der 23 erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 verwies die Privatkläge- rin im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrags auf ihre Strafanzeige vom 25. Ok- tober 2018 und erklärte, es werde an der Schadenssumme festgehalten und der Betrag gemäss Strafanzeige zurückgefordert (pag. 568). Nachdem sich die Delikts- summe gemäss Strafanzeige auf CHF 32'725.00 belief, die Forderung, soweit die Vorfälle in K.________ betreffend, gemäss der vorgenannten Einstellungsverfü- gung auf den Zivilweg verwiesen wurde und die Beschuldigte einen Betrag von CHF 1'675.00 bereits zurückbezahlt hat, ist unklar, welche Forderung die Privatklä- gerin vorliegend überhaupt noch geltend macht. Vor oberer Instanz verzichtete die Privatklägerin auf eine Stellungnahme und damit auch auf eine Konkretisierung ihrer Forderung (vgl. pag. 669). Die Zivilklage der Privatklägerin ist somit auch obe- rinstanzlich mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2'300.00, zur Bezah- lung aufzuerlegen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. 27. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens 24 dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent davon (Art. 17 Bst. f PKV). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person im Vor- verfahren wird üblicherweise nicht separat ausgewiesen. Da vorliegend im Vorverfahren teilweise eine Einstellungsverfügung erging und ein Wechsel der amt- lichen Verteidigung stattfand (vgl. pag. 450 ff.), weist die Kammer der Nachvoll- ziehbarkeit halber die amtliche Entschädigung entsprechend der Vorinstanz aus- nahmsweise für das Strafbefehlsverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren separat aus. 27.1 Strafbefehlsverfahren Die Staatsanwaltschaft hat einen Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens auf den Schuldspruch ausgeschieden (pag. 463 ff.; vgl. auch pag. 450 ff.). Die nun auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ als ehemaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft auf CHF 468.40 bestimmt. Das volle auf den Schuldspruch ent- fallende Honorar beträgt CHF 630.20. Dieses Honorar erscheint angemessen. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 468.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). Die Staatsanwaltschaft hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für den nun auf den Schuldspruch entfallenden Teil für die amtliche Verteidigung im Strafbefehlsverfahren auf einen Viertel, ausmachend CHF 1'776.20 festgesetzt. Das volle auf den Schuldspruch entfallende Honorar beträgt CHF 2'543.20. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Strafbefehlsver- fahren bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 767.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). 25 27.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. I.6 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren auf insgesamt CHF 4'731.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorlie- gend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädi- gung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Ver- teidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 4'731.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'018.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). 27.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin Dr. B.________ gestützt auf die Honorar- note vom 28. Oktober 2024 einen Aufwand von 18.25 Stunden zu CHF 200.00, einen Aufwand von 1.33 Stunden zu CHF 100.00, eine Spesenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'209.45 ergibt (pag. 679 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als deutlich zu hoch. Folgende Positionen sind zu kürzen: ̶ Aufwand bis 31.12.2023: • 25.10.2023 bis 30.10.2023: Die nach der Berufungsanmeldung bis zum Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung geltend gemachten Korre- spondenzen mit der Beschuldigten, die Eingaben an die Vorinstanz und das fakturierte Aktenstudium betreffen nicht das oberinstanzliche Verfah- ren und sind daher nicht zu entschädigen. Einzig für die Berufungsan- meldung wird ihr ein Aufwand von 0.25 Stunden gewährt. Es erfolgt eine Kürzung um 0.84 Stunden. • 21.12.2023 und 29.12.2023: Rechtsanwältin Dr. B.________ machte am 21.12.2023 einen Aufwand von 0.33 Stunden für das «Redigieren und Finalisieren Berufungserklärung, Schreiben an Kltin» geltend. Am 29.12.2023 machte sie erneut einen Aufwand von 0.5 Stunden für das Redigieren der Berufungserklärung sowie für die Erstellung eines Schreibens an die Beschuldigte geltend. Folglich wurden die gleichen Leistungen doppelt verrechnet. Bei der Berufungserklärung handelt es sich um ein Standardschreiben, welches vorliegend zum Materiellen lediglich zwei Sätze beinhaltet. Ansonsten wurde in der Berufungser- klärung hauptsächlich das Formelle zusammengefasst. Die Kammer 26 erachtet für die doppelt verrechneten Positionen den am 21.12.2023 geltend gemachten Aufwand von 0.33 Stunden als angemessen, wes- halb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand diesbezüglich um 0.5 Stunden gekürzt wird. ̶ Aufwand ab 01.01.2024: • 2 Positionen am 03.04.2024: Bei der am 03.04.2024 fakturierten Eingabe an das Obergericht handelt es sich um ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer Stellungnahme zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 626). Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb hierfür sowie für einen Kurzbrief an die Beschuldigte ein Auf- wand von 0.5 Stunden angefallen sein soll. Zudem wurde für denselben Tag (d.h. am 3. April 2024) erneut ein Aufwand von 0.33 Stunden für ein Schreiben an die Klientin verrechnet. Die Kammer erachtet den doppelt geltend gemachten Aufwand als unnötig, es erscheint für die genannten Positionen ein Aufwand von insgesamt 0.33 Stunden als angemessen (d.h. es erfolgt eine Kürzung um 0.5 Stunden). • 04.05.2024, 28.05.2024, zwei Positionen am 04.06.2024, 06.06.2024, 17.06.2024 und 24.06.2024: Die Beschuldigte wurde bereits im Vorver- fahren von Rechtsanwältin Dr. B.________ verteidigt. Die Berufungsbe- gründung ist zwar umfassend, allerdings wurde darin im Wesentlichen das Gleiche ausgeführt, was bereits im erstinstanzlichen Plädoyer vorge- tragen wurde und welches seinerseits gemäss den korrekten Fest- stellungen der Vorinstanz zum grössten Teil dieselben Ausführungen wie in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20.10.2023 enthielt (pag. 600). Aus diesem Grund wird der von Rechtsanwältin Dr. B.________ oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 10.25 Stunden für die Berufungsbegründung als deutlich zu hoch erachtet. Die Kammer kürzt den Aufwand für die genannten Positionen auf 5 Stunden (d.h. es erfolgt eine Kürzung um 5.25 Stunden). Im Ergebnis wird der für die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. B.________ geltend gemachte Aufwand für die Jahre 2023 und 2024 von insgesamt 18.25 Stunden um insgesamt 7.09 Stunden (Kürzung für das Jahr 2023 um 1.34 Stunden; Kürzung für das Jahr 2024 um 5.75 Stunden) auf total 11.16 Stun- den gekürzt. Die Auslagenpauschale von 3 % und die Mehrwertsteuer sind ent- sprechend anzupassen. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'631.85 (inkl. Auslagen und MwSt.; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen). Die im Berufungsverfahren unterliegende Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27 28. Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 500.00. Da der Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wird, ist der Beschuldigten keine Genugtuung auszurich- ten. VII. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen. 28 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in D.________, z.N. der C.________ AG und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 146 Abs. 1 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. II. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird in Anbetracht der unzu- reichenden Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Strafbefehlsverfahren bezogen auf den dortigen Schuldspruch mit CHF 468.40 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 630.20 bestimmt. 29 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 468.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amt- liche Verteidigung von A.________ im Strafbefehlsverfahren bezogen auf den dortigen Schuldspruch mit CHF 1'776.20 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 2'543.20 bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'776.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 767.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin Dr. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.92 200.00 CHF 3’784.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 458.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’392.90 CHF 338.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’731.15 volles Honorar CHF 4’730.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 458.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’338.90 CHF 411.10 Total CHF 5’750.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’018.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Vertei- digung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'731.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'731.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'018.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO) 30 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.83 200.00 CHF 366.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 377.00 CHF 29.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 406.05 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.33 200.00 CHF 1’866.00 amtliche Entschädigung MLaw 1.33 100.00 CHF 133.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’059.00 CHF 166.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’225.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Vertei- digung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 2'631.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'631.85 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST, Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 31 Bern, 7. November 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32