1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'605.15 (vgl. Ziff. II.4. hiervor) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6'250.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).