Für die in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung sowie die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche gemäss Ziff. II.1. und II.2. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. V. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI.