Der Information diene, dass die Arbeit für die juristischen Mitarbeitenden in hälftigen Aufwand der Rechtsanwältin umgewandelt wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'041.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Beschlüsse Für die (teils rechtskräftigen) weiteren Beschlüsse kann vollumfänglich auf das Urteilsdispositiv in Ziff. IX. hiernach verwiesen werden. 66 IX. Dispositiv