1338 ff.). Die einzige, von der Kammer vorzunehmende Anpassung betrifft die Dauer der bzw. die Teilnahme an der Berufungsverhandlung: Der von Rechtsanwältin Dr. B.________ auf 6 Stunden geschätzte Aufwand wird um 3.5 Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer von 2.5 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird damit ein Aufwand von 25.63 Stunden entschädigt; für die genauen Zahlen wird im Weiteren auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Information diene, dass die Arbeit für die juristischen Mitarbeitenden in hälftigen Aufwand der Rechtsanwältin umgewandelt wurde.