Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO ist der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet, wenn er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. 31.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. I.5 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von