H.). Der Beschuldigte beantragte im Wesentlichen einen Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche eine Geldstrafe sowie den Verzicht auf die ambulante therapeutische Massnahme. Mit diesen Anträgen ist der Beschuldigte vollständig unterlegen. Die gegenüber der vorinstanzlichen geringere Strafe ist auf die gesetzliche Bestimmung zur Widerrufsfrist zurückzuführen und stellt kein Obsiegen des Beschuldigten dar. Damit hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst.