30. Verfahrenskosten 30.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) trägt der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'287.65.