zudem leidet der Beschuldigte gemäss den eingeholten Gutachten an einer Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler Teilansprechbarkeit. Er dürfte mithin gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien als pädophil gelten, weshalb ein Verzicht gemäss Art. 67 Abs. 4bis Bst. b StGB ohnehin nicht zulässig wäre. Das erstinstanzliche lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist daher zu bestätigen. VII. Kosten und Entschädigung