VI. Tätigkeitsverbot Vorliegend erfolgt wiederum ein Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. d. Ziff. 2 StGB ist darum zwingend ein lebenslängliches Verbot für Tätigkeiten auszusprechen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen. Ein besonders leichter Fall i.S.v. Abs. 4 liegt angesichts der doch erheblichen Anzahl von Erzeugnissen mit teils expliziter Kinderpornografie nicht vor; zudem leidet der Beschuldigte gemäss den eingeholten Gutachten an einer Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler Teilansprechbarkeit.