le Störung hat, welche behandlungsbedürftig ist und erhöhte bis hohe Rückfallrisi- 63 ken begründet. Entsprechend erachtet auch der Gutachter die Einleitungsphase im stationären Setting bzw. im Rahmen des Vollzugs gerade als zwingende Voraussetzung für das Gelingen der Massnahme. Deren Vorteile wurden – auch wenn die Einleitungsphase weniger als 1.5 Jahre betragen wird – soeben dargelegt. Aus diesen Gründen ist die Massnahme im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe einzuleiten und damit vollzugsbegleitend anzuordnen.