Damit einhergehend erachtet die Kammer den Aufschub des Freiheitsentzugs zugunsten der Massnahme – mit der Vorinstanz – als nicht zielführend, da der Erfolg der Massnahme gerade entscheidend davon abhängen wird, dass der Beschuldigte durch den Freiheitsentzug zur Aufgabe seines Doppellebens gezwungen wird. Die Kammer ist überzeugt, dass die Chance auf eine Krankheitseinsicht und echte Therapiemotivation erst wird steigen können und der Legalprognose demnach erst wirkungsvoll begegnet werden kann, wenn der Beschuldigte sein Umfeld – und dadurch letztlich auch sich selber – mit der Tatsache konfrontiert, dass er eine sexuel-