Dabei wird mitentscheidend sein, wieweit der Beschuldigte sich auf die Therapie eingelassen und eine Einsicht in seine Störung erlangt hat. Kann ihm die bedingte Entlassung hingegen nicht gewährt werden, würde die «stationäre» Einleitungsphase etwas mehr als ein Jahr dauern. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch bei einer kurzen Freiheitsstrafe als zweckmässig und diese ist damit nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vorzuziehen.