Zudem bleibt sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Therapie in einer geeigneten Einrichtung und engmaschig geführt bzw. ohne Zugang zu Kinderpornografie und Chatforen beginnen und damit ein Rückfall bzw. das Weiterführen der «doppelten Buchführung» in dieser ersten Phase verhindert werden kann. Schliesslich ist mitzuberücksichtigen, dass bei der Frage, ob dem Beschuldigten zu gegebener Zeit eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt werden kann, zu prüfen sein wird, ob davon auszugehen ist, dass er nicht mehr straffällig wird. Dabei wird mitentscheidend sein, wieweit der Beschuldigte sich auf die Therapie eingelassen und eine Einsicht in seine Störung erlangt hat.