Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz mit Blick auf das Alter des Beschuldigten sowie unter Verhältnismässigkeitsaspekten und angesichts der vorliegenden Ausgestaltung des Vollzugs der Massnahme mit vollzugsbegleitender Einleitungsphase als angezeigt, die ambulante Massnahme der stationären Massnahme vorzuziehen. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gutachter im Falle einer erneuten ambulanten Massnahme – gerade auch aufgrund des bereits gescheiterten Versuchs einer ambulanten Therapie sowie angesichts der für das Gelingen der Massnahme vorausgesetzten Notwendigkeit des Aufgebens bzw. der Offenlegung