1325 Z. 38). Das Erlangen einer entsprechenden Einsicht und Motivation wird denn auch der erste und entscheidende Schritt zu einer erfolgreichen Therapie darstellen. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz mit Blick auf das Alter des Beschuldigten sowie unter Verhältnismässigkeitsaspekten und angesichts der vorliegenden Ausgestaltung des Vollzugs der Massnahme mit vollzugsbegleitender Einleitungsphase als angezeigt, die ambulante Massnahme der stationären Massnahme vorzuziehen.