62 dass der Beschuldigte nach wie vor eine kaum vorhandene Krankeneinsicht sowie ein ungenügendes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Therapie hat. Er zeigte zuletzt vor oberer Instanz mit seinem Aussageverhalten unmissverständlich, dass er weder die Diagnose noch die Rückfallprognose ernst nimmt und akzeptiert. Entsprechend waren bisher keine Therapiebemühungen seinerseits erkennbar. Immerhin hat er sich jedoch oberinstanzlich dazu bereit erklärt, sich im Falle deren Anordnung auf eine Therapie einzulassen (pag. 1325 Z. 38).