Die Anordnung einer Massnahme ist vor diesem Hintergrund notwendig und geeignet, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Bezüglich der vom Gutachter als negativ beurteilten Therapiemotivation ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit der aktuellen Partnerschaft stabilisiert zu haben scheinen und er seine an der Berufungsverhandlung anwesende Partnerin zumindest über den Gegenstand des laufenden Strafverfahrens informiert hat, auch wenn unklar bleibt, in welchem Umfang und mit welcher Selbstverantwortung er dies getan hat. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten,