Eignung und Erfolgsaussichten der Massnahme, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme Ebenso bejahte der Gutachter die Indikation einer Behandlung im Sinne einer Massnahme, da der Beschuldigte allein mit einer Bestrafung keinen verbesserten Umgang mit seiner sexuellen Präferenz erreiche, wenngleich die Störung der sexuellen Präferenz grundsätzlich nicht heilbar sei (wobei es verschiedene Methoden, namentlich Psychotherapie und medikamentöse Triebdämpfung, gebe, um den Umgang mit solchen Präferenzstörungen und damit die Legalprognose zu verbes-