Die Störung wurde durch beide Gutachter als erheblich eingestuft und stand zweifellos in direktem Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit (pag. 904), die ihrerseits Verbrechen und Vergehen darstellen. 28.2.2 Art und Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten / Rückfallgefahr Der Gutachter bejahte eine bestehende Rückfallgefahr und schätzte diese bezüglich des Konsums von Kinderpornografie als hoch (auch kurzfristig als deutlich erhöht) und betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern als deutlich erhöht ein.