Dass der Beschuldigte dieses nicht akzeptiert, ist als Zeichen seiner fehlenden Einsicht in die psychiatrisch klar gestellte Diagnose einer schweren Störung der Sexualpräferenz zu sehen. Mit dem Gutachten muss auch in aller Klarheit festgehalten werden, dass die Therapie durch die BA.________(AG) als gescheitert betrachtet werden muss, erfolgte diese doch auf einer unvollständigen Datenlage und war – gemäss Gutachten – aus inhaltlich und