Entgegen der Auffassung des Beschuldigten geht daraus nicht hervor, dass sich der Gutachter blind den Erkenntnissen aus dem ersten Gutachten angeschlossen hat. Die Beurteilung des Gutachters basiert vielmehr auf einer umfassenden Analyse der Vorgänge, der Anamnese mit dem Beschuldigten sowie einer anhand von mehreren Prognoseinstrumenten erstellten Prognose. Der Gutachter stützt sich somit klarerweise auf eigene Feststellungen und sein Gutachten steht auf einer absolut soliden Basis. Dass der Beschuldigte dieses nicht akzeptiert, ist als Zeichen seiner fehlenden Einsicht in die psychiatrisch klar gestellte Diagnose einer schweren Störung der Sexualpräferenz zu sehen.