Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Beide Gutachten sprechen eine eindeutige und über weite Strecken übereinstimmende Sprache. Sie kommen beide zur weitgehend gleichen Diagnose, schätzen die Rückfallgefahr übereinstimmend als erhöht bis hoch ein und bejahen sowohl Behandlungsbedürfnis wie auch -möglichkeit. Auf das aktuelle Gutachten von Dr. med. M.________ ist abzustellen. Dieses ist – wie bereits erwähnt – vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten geht daraus nicht hervor, dass sich der Gutachter blind den Erkenntnissen aus dem ersten Gutachten angeschlossen hat.